Mietbedingungen
§1 Der Unterzeichner wird Vertragspartei u. Mieter u. erklärt im Namen des Mieters zu handeln.Mieter I u. Mieter II haften gesamtschuldnerisch. Nebenabreden o. Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Ausgenommen ist die Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter.
§2 Das übergebene Fahrzeug ist in einem verkehrssicheren u. technisch einwandfreiem Zustand u. vollgetankt.
- Die Mieter verpflichten sich, die erforderliche Wartung u. die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die Mieter tragen die Kraftstoffkosten.
- Die Mieter verpflichten sich, den Wagen sorgfältig gegen Diebstahl u. andere mögliche Schäden zu sichern. Die Mieter haften voll für die sich daraus ergebenden Schäden und Ansprüche.
§3 Als Fahrer sind nur die im Mietvertrag genannten Personen berechtigt, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Bei juristischen Personen sind nur angestellte Berufsfahrer berechtigt. Diese müssen min- mindestens 12 Monate im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein, mind. 21 Jahre alt u. über eine mehr als 6 monatige Fahrpraxis verfügen.
§4 Das Fahrzeug darf nur zu der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten sind:
- die aktive Teilnahme an Motorsportveranstaltungen
- zu Testzwecken
- zur Beförderung von gefährlichen Gütern
- zur gewerblichen Personenbeförderung bzw. von Gütern im ungenehmigtem Fernverkehr
- zu rechtswidrigen Zwecken,strafbaren Handlungen
- Überladung, sowie Abschleppen anderer Fahrzeuge
- bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrs zu beachten.
§5 Verhalten bei Unfällen, Diebstahl u. sonstigen Schäden (gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter) Ist der Mieter verpflichtet:
- bei allen Unfällen, Diebstahl, Brand-, u. sonstigenSchäden, unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls- bzw. Schadenherganges Sorge zu tragen bzw. eine Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Aufnahme abgelehnt hat.
- den Vermieter unverzüglich zu verständigen u. dabei die weitere Verwendung des beschädigten Fahrzeuges abzustimmen.
- die Namen der Unfallbeteiligten u. die KFZ-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich der Haftpflichtversicherung sowie Zeugenanschriften festzuhalten.
- kein Schuldanerkenntnis/Vergleich abzugeben, welche die Schadenersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen.
- der Mieter hat den Vermieter in dessen Büro über den Schadenshergang zu informieren u. einen Unfallbericht mit Skizze auszufüllen und zu unterzeichnen.
§6 Haftung des Mieters bei Schäden
Für das Mietfahrzeug besteht keine Vollkasko-Versicherung. Haftpflicht Versicherung: 50 Mio € pauschal gegen Sach- u. Vermögensschäden (8 Mio € je geschädigte Person).
a Der Mieter haftet bei allen Schäden am Mietfahrzeug voll, auch bei Abschluss der Reduzierung der Selbstbeteiligung, wenn der Schaden entsteht:
- durch grobfahrlässiges o. vorsätzliches Verursachen des Unfall bzw.der Beschädigung,sowie bei Fahrten nach jeglichem Alkoholgenuss o. anderer berauschenden Mitteln auch wenn diese nicht unfallursächlich sind.
- bei Zuwiderhandlung gegen §4 dieser Mietbedingungen.
- wenn er Unfallflucht begeht.
b Bei LKW und Anhänger haftet der Mieter grundsätzlich voll, auch bei Haftungsreduzierung, für alle Schäden am Aufbau (Spriegel, Plane, Koffer, Hochdach, Hebebühne usw.). Desweiteren für alle Schäden wegen Nichtbeachtung der Aufbaumasse, Durchfahrtshöhe, Rückwärtsfahren ohne Einweiser und alle Schäden die durch das Ladegut entstehen.
c Vertrag ohne Reduzierung der Selbstbeteiligung und ohne Teilkasko-Versicherung
Der Mieter haftet für den Fahrzeugschaden voll,auch für den Teilkasko-bereich.
d Vertrag mit vereinbarter Teilkaskoversicherung
Für Teilkaskoschäden wird mit der vereinbarten Selbstbeteiligung gehaftet. Bei Diebstahlschäden haftet der Mieter mit zusätzlich 10% des Fahrzeugswertes.
e Vertrag mit vereinbarter Haftungsbeschränkung
Die Selbstbeteiligung gemäß der Vertragsvorderseite wird auf den genannten Betrag reduziert.
f Vertrag mit Insassenunfallversicherung.
€ 21.000 bei Invalidität und € 11.000 im Todesfall.
§7 Der Tacho ist plombiert. Bei Ausfall des Tachos ist sofort der Vermieter zu verständigen. Anderfalls oder bei Verletzung der Plombe, erfolgt eine Berechnung von 500 km pro Tag. Die Parteien können eine andere km Zahl berücksichtigen. Wenn bei Fahrten mit einer Entfernung von mehr als 300 km von der Vermietstation Reparaturen notwendig werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, ist die nächste Fach- bzw. Vertragswerstatt aufzusuchen. Bei Reparaturen über € 100,00 muss zuvor das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.
§8 Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Vermieters beginnt erst, wenn er die polizeiliche Ermittlungsakte einsehen konnte.
§9 Nebenkosten sind: Unfallbedingte Wertminderung, Mietausfallschaden, Kosten für das Abschleppen und die Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen. Sie fallen bei jedem Fahrzeugschaden an, auch bei Abschluss der Haltungsbeschränkung.
§10 Reservierung, Mietdauer und Rückgabe des Fahrzeuges und Abbestellung
- Die Rückgabe des Fahrzeuges ist nur während der normalen Geschäftszeit möglich.
- Reservierungen sind nur verbindlich für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen.
- Das Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden.
- Das Fahrzeug ist zum festgelegtem Zeitpunkt am vereinbartem Ort zu rückzugeben, wenn nicht vor dem Termin durch Vereinbarung verlängert wurde.
- Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges, der Papiere oder der Schlüssel hat der Mieter den Ausfallschaden und zusätzliche Schäden zu ersetzen. Bei Überschreitung von mehr als einer Stunde, eine Tagesmiete ohne Nachweis für die Vermietmöglichkeit.
- Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar ist, z.B. bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person oder Vertragsverletzungen. Die Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
- Spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn muss der Mietwagen abbestellt sein. Andernfalls fällt eine Tagesgrundgebühr oder die vereinbarte Pauschale an.
§11 Mietpreis - Zahlungsbedingung
- Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Grundlage ist die jeweils gültige Preisliste.
- Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises zu leisten. Die Mietwagenkosten sind bei Rückgabe sofort ohne jeglichen Abzug fällig.
- Bei Verzug des Mieters beträgt die Mahngebühr je Mahnung €10 die Verzugszinsen 1% je Monat.
- Gegenüber der Zahlung des Mietzinses und Rückgabe des Fahrzeuges steht dem Mieter kein Recht zur Aufrechnung o. zur Zurückbehaltung zu.
- Der Mieter ermächtigt den Vermieter sämtliche Forderungen die sich aus dem Mietvertag ergeben über die von Ihm angegebene EC-/Kreditkarte einzuziehen.
§12 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Nutzung oder dem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens, bzw. berechtigtem Abbruch der Miete durch den Vermieter entstehen.
§13 Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und an Dritte weitergegeben werden, wenn :
- die Angaben bzw. Personaldokumente unrichtig sind
- das Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird
- ahlungsziele nicht eingehalten werden.
§14 Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird Herford vereinbart.
§15 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein, bleiben die übrigen Teile davon unberührt.